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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1091;Rechtssatz
Wie der VwGH in stRpr zu § 10 Abs 2 Z 5 UStG 1972 bzw zu § 4 Abs 1 Z 10 UStG 1959 ausgeführt hat, handelt es sich bei einem Abbauvertrag mit dem Inhalt, daß der Besitzer einer Liegenschaft seinem Vertragspartner gegen Vergütung den Abbau von Schüttmaterial auf diesem Grundstück gestattet, um einen gemischten Vertrag, der ein für das gewonnene Material berechnetes Entgelt (den sog Bruchzins) nicht als Pachtentgelt iSd § 10 Abs 2 Z 5 UStG 1972 erscheinen läßt (Hinweis E 21.6.1977, 2420/76, VwSlg 5147 F/1977). Dies gilt ungeachtet einer im konkreten Fall verwendeten, den Inhalt des Vertrages nicht richtig zum Ausdruck bringenden Bezeichnung als "Bestandvertrag", einer relativ kurzen Dauer (eine Vegetationsperiode) und einer vereinbarten maximalen Tiefe des vom Grundstücksbesitzer zugelassenen Materialabbaues auch für einen solcherart gestalteten Abbauvertrag. Im Hinblick auf den vorliegendenfalls eindeutig untergeordneten Charakter der Grundstücksbenützung gegenüber dem Materialabbau ist es außerdem nicht rechtswidrig, wenn die Behörde Pachtvertragselemente im gemischten Vertrag nicht zum Anlaß nimmt, die auf dieselben entfallende Quote dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985150098.X02Im RIS seit
03.11.1986