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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §37 impl;Rechtssatz
Der Abgabepflichtige muß im Schätzungsverfahren gehört werden. Es muß ihm nicht nur das Schätzungsergebnis, sondern auch die Ausgangspunkte, Überlegungen, Schlußfolgerungen und die angewendete Schätzungsmethode zur Kenntnis gebracht werden. Es liegt sodann am Abgabepflichtigen, begründete Überlegungen und zielführende Anhaltspunkte vorzubringen, die eine taugliche Schätzungsmethode und damit ein richtiges Ergebnis gewährleisten (Hinweis E 7.7.1972, 480/72).
Schlagworte
ParteiengehörSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984150008.X03Im RIS seit
03.11.1986Zuletzt aktualisiert am
03.03.2010