RS Vwgh 1986/11/3 85/15/0284

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Veröffentlicht am 03.11.1986
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

B-VG Art7;
UStG 1972 §10 Abs2 Z7 litc;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1987/5, S 239;

Rechtssatz

Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 11.3.1983, B 545/79, B 469/80, VfSlg 9666/83 in teilweiser Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung erstmals zum Ausdruck gebracht, daß der gemäß § 10 Abs 2 Z 7 lit c UStG 1972 ermäßigte Steuersatz bei verfassungskonformer Auslegung dieser Gesetzesstelle auch einem planenden Baumeister gebühre, dessen Tätigkeit inhaltlich jener eines Architekten iSd ZivTG entspreche. Auch im Erkenntnis vom 17.6.1985, B 333/82, B 405/82, B 726/83 hat der VfGH die Meinung vertreten, daß der Begriff "Architekt" iSd Bestimmung des § 10 Abs 2 Z 7 lit c UStG 1972 planende Baumeister (Inhaber von Planungsbüro) einschließt. Der VwGH hält jedoch unter Hinweis auf seine ständige insbesondere im Erkenntnis 14.5.1975, 2230/74, VwSlg 4840 F/1975 zur Bedeutung des Begriffes "Architekt" iSd § 10 Abs 2 Z 7 lit c UStG 1972 entwickelte Rechtsansicht fest, daß Rechtsvorschriften zwar so auszulegen seien, daß sie mit den sie bedingenden höherrangigen Rechtsvorschriften in Einklang stehen, daß aber im Falle der Bestimmung des § 10 Abs 2 Z 7 lit c UStG 1972 für den VwGH nicht erkennbar sei, weshalb der Gleichheitsgrundsatz zu der nunmehrigen Auslegung des VfGH, nicht aber zu der vom VwGH in ständiger Rechtsprechung vertretenen Rechtsmeinung, wonach der in § 10 Abs 2 Z 7 lit c UStG 1972 verwendete Begriff "Architekt" bloß den Architekten iSd ZivilrechnikerG umfasse, zwinge.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985150284.X02

Im RIS seit

03.11.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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