RS Vwgh 1986/11/3 85/15/0270

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.11.1986
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art18 Abs1;

Rechtssatz

Eine Behörde, die früher eine gesetzlich nicht vorgesehene Auskunft erteilte, kann jederzeit von dieser Rechtsmeinung abgehen, wenn sie die Unrechtmäßigkeit ihrer bisherigen Einstellung erkennt (Hinweis E 14.4.1986, 84/15/0221).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985150270.X17

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten