RS VwGH Erkenntnis 1986/11/03 84/15/0122

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Veröffentlicht am 03.11.1986
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Rechtssatz

Der VwGH vermag der in der Literatur an seinem E 14.3.1980, 2080/79, VwSlg 5465 F/1980, geübten Kritik nicht zu folgen, sodaß der geldwerte, auch in anderer Weise (zur Konsumation) verwendbare Gewinnanspruch des Spielers das Entgelt für den neuerlichen Spielabschluß (Umsatz) des Spielers bildet (Hinweis E 3.11.1986, 85/15/0270).

Im RIS seit
03.11.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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