Der VwGH vermag der in der Literatur an seinem E 14.3.1980, 2080/79, VwSlg 5465 F/1980, geübten Kritik nicht zu folgen, sodaß der geldwerte, auch in anderer Weise (zur Konsumation) verwendbare Gewinnanspruch des Spielers das Entgelt für den neuerlichen Spielabschluß (Umsatz) des Spielers bildet (Hinweis E 3.11.1986, 85/15/0270).