RS Vwgh 1986/11/3 85/15/0176

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Veröffentlicht am 03.11.1986
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

BetriebsO 1955 §34 Abs1 Z3;
BetriebsO 1955 §38 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
StVO 1960 §5 Abs5;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Die Weigerung eines Taxilenkers, sich nach einer den Verdacht der Alkoholisierung ergebenden Atemluftprobe einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, stellt einen schweren, seine Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 34 Abs 1 Z 3 der Betriebsordnung ausschließenden Verstoß gegen im Interesse der Verkehrssicherheit erlassenen Bestimmungen der StVO dar. Dies ergibt sich schon umso mehr daraus, als bereits eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b StVO in Verbindung mit § 5 Abs 2 StVO wegen Verweigerung der Atemluftprobe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Einzelfalles" als ausreichender Grund für die Rücknahme des Taxilenkerausweises anzusehen ist (Hinweis E 26.11.1982, 82/04/0128).

Schlagworte

Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985150176.X07

Im RIS seit

16.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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