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50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
BetriebsO 1955 §34 Abs1 Z3;Rechtssatz
Die Weigerung eines Taxilenkers, sich nach einer den Verdacht der Alkoholisierung ergebenden Atemluftprobe einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, stellt einen schweren, seine Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 34 Abs 1 Z 3 der Betriebsordnung ausschließenden Verstoß gegen im Interesse der Verkehrssicherheit erlassenen Bestimmungen der StVO dar. Dies ergibt sich schon umso mehr daraus, als bereits eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b StVO in Verbindung mit § 5 Abs 2 StVO wegen Verweigerung der Atemluftprobe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Einzelfalles" als ausreichender Grund für die Rücknahme des Taxilenkerausweises anzusehen ist (Hinweis E 26.11.1982, 82/04/0128).
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985150176.X07Im RIS seit
16.05.2006