RS Vwgh 1986/11/3 86/15/0081

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Veröffentlicht am 03.11.1986
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §114;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
BetriebsO 1986 §32 Abs1 Z3;
GelVerkG;
StGB §159 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Dem Antragsteller fehlt die in § 32 Abs 1 Z 3 Betriebsordnung geforderte Vertrauenswürdigkeit, wenn gegen ihn strafgerichtliche Verurteilungen wegen fahrlässiger Krida gemäß § 159 Abs 1 Z 1 und Z 2 StGB, des Vergehens nach § 114 ASVG und des Vergehens der versuchten Entwendung vorliegen. Die bindende Wirkung dieser Verurteilungen erstreckt sich auch auf die tatsächlichen Feststellungen, auf denen der Spruch des Bescheides über die Ablehnung des Antrages auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises beruht (Hinweis E 22.11.1984, 84/16/0105). Es ist hiebei unbeachtlich, unter welchen Umständen es zu den Straftaten gekommen ist und ob der Antragsteller nach Begehung derselben den Schaden wieder gutgemacht hat, weil es auf Grund der Bindung der Verwaltungsbehörde an strafgerichtlichen Verurteilungen bei Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit eines Antragstellers nur darauf ankommt, ob auf Grund der strafgerichtlichen Verurteilungen eine Charaktereigenschaft des Antragstellers zu erkennen ist, die die für die Ausstellung eines Taxilenkerausweises erforderliche Vertrauenswürdigkeit in Frage stellt.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Verhältnis Gericht Verwaltungsbehörde Verhältnis Gericht - Verwaltungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986150081.X02

Im RIS seit

13.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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