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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §61 Abs1;Rechtssatz
Über den Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Vorstellung hat ungeachtet der im Gesetz vorgesehenen Einbringungsstelle die Aufsichtsbehörde zu entscheiden (Hinweis E 17.9.1981, 2335/79).
Schlagworte
Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im VorstellungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986050108.X01Im RIS seit
15.09.2005Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011