Index
60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §105 Abs1;Rechtssatz
Ging eine VOR Ablauf der Frist des § 105 Abs 1 ArbVG nach § 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG ausgesprochene Kündigung (als rechtstunwirksam im Sinne des § 105 Abs 2 ArbVG) ins Leere, so bedeutet die dem nachfolgende Erklärung des Betriebsinhabers über eine neue Kündigung, die Einleitung eines neuen betriebsverfassungsrechtlichen Vorverfahrens nach § 105 Abs 1 ArbVG. Eine Bindung des Betriebsrates an einen gegen die erste Kündigung erhobenen Widerspruch besteht NICHT. (Hinweis auf Floretta-Strasser, Kommentar zum ArbVG, S 665). Eine solche Bindung besteht umso weniger, wenn der Betriebsinhaber dem Betriebsrat erst im Rahmen der Verständigung von der beabsichtigten Kündigung die wahren Gründe der Kündigungsabsicht mitteilt und dem Betriebsrat daher neue Beurteilungsvoraussetzungen vorliegen (Hinweis auf E vom 3.12.1953, 1654/53, ArbSlg 5881).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984010069.X01Im RIS seit
11.05.2004