RS Vwgh 1986/11/5 84/01/0069

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Veröffentlicht am 05.11.1986
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §105 Abs1;
ArbVG §105 Abs2;
ArbVG §105 Abs3 Z2 litb;

Rechtssatz

Ging eine VOR Ablauf der Frist des § 105 Abs 1 ArbVG nach § 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG ausgesprochene Kündigung (als rechtstunwirksam im Sinne des § 105 Abs 2 ArbVG) ins Leere, so bedeutet die dem nachfolgende Erklärung des Betriebsinhabers über eine neue Kündigung, die Einleitung eines neuen betriebsverfassungsrechtlichen Vorverfahrens nach § 105 Abs 1 ArbVG. Eine Bindung des Betriebsrates an einen gegen die erste Kündigung erhobenen Widerspruch besteht NICHT. (Hinweis auf Floretta-Strasser, Kommentar zum ArbVG, S 665). Eine solche Bindung besteht umso weniger, wenn der Betriebsinhaber dem Betriebsrat erst im Rahmen der Verständigung von der beabsichtigten Kündigung die wahren Gründe der Kündigungsabsicht mitteilt und dem Betriebsrat daher neue Beurteilungsvoraussetzungen vorliegen (Hinweis auf E vom 3.12.1953, 1654/53, ArbSlg 5881).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984010069.X01

Im RIS seit

11.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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