RS Vwgh 1986/11/5 86/11/0073

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Veröffentlicht am 05.11.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §69 Abs2;

Rechtssatz

Wurde die Wiederaufnahme wegen fehlender Angaben über den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Wiedereinsetzungsgrundes anstatt wegen Verspätung "abgelehnt", so liegt darin keine Rechtsverletzung, wenn kein Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Antragsfrist gestellt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986110073.X03

Im RIS seit

06.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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