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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Wurde die Wiederaufnahme wegen fehlender Angaben über den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Wiedereinsetzungsgrundes anstatt wegen Verspätung "abgelehnt", so liegt darin keine Rechtsverletzung, wenn kein Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Antragsfrist gestellt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986110073.X03Im RIS seit
06.09.2006Zuletzt aktualisiert am
24.11.2011