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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §99 Abs1;Rechtssatz
Der Behörde ist kein Ermessensmissbrauch vorzuwerfen, wenn diese unter Berücksichtigung eines Monatseinkommens von S 13.000,- des Bestraften einer monatlichen Kreditverpflichtung von S 3.000,-, einer Sorgepflicht für 3 Kinder sowie für eine halbtätig berufstätige Gattin eine Strafe von S 10.000,-, welche im unteren Bereich des nach § 99 Abs 1 StVO idF vor der 13ten StVO Novelle zur Anwendung kommenden Strafrahmen von S 5.000,- bis S 30.000,-
liegt, verhängt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986030153.X05Im RIS seit
05.11.1986