RS Vwgh 1986/11/5 86/03/0153

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Veröffentlicht am 05.11.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §99 Abs1;
VStG §19;

Rechtssatz

Der Behörde ist kein Ermessensmissbrauch vorzuwerfen, wenn diese unter Berücksichtigung eines Monatseinkommens von S 13.000,- des Bestraften einer monatlichen Kreditverpflichtung von S 3.000,-, einer Sorgepflicht für 3 Kinder sowie für eine halbtätig berufstätige Gattin eine Strafe von S 10.000,-, welche im unteren Bereich des nach § 99 Abs 1 StVO idF vor der 13ten StVO Novelle zur Anwendung kommenden Strafrahmen von S 5.000,- bis S 30.000,-

liegt, verhängt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986030153.X05

Im RIS seit

05.11.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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