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25/01 StrafprozessNorm
StPO 1975 §183 Abs1;Rechtssatz
In § 184 StPO bis § 190 StPO sind besondere, vom StVG abweichende Anordnungen über den Vollzug der Untersuchungshaft und die den Untersuchungshäftlingen zustehenden Rechte enthalten. Durch diese Bestimmungen wird aber die im § 188 Abs 3 StPO ausdrücklich statuierte Befugnis des Anstaltsleiters oder der von ihm dazu bestellten Vollzugsbediensteten, alle Anordnungen und Entscheidungen hinsichtlich der Anhaltung in Untersuchungshaft zu treffen, nicht beschränkt. Die von den Untersuchungshäftlingen begangenen Ordnungswidrigkeiten sind dem Untersuchungsrichter mitzuteilen. Daraus folgt, dass der 10. Unterabschnitt (Ordnungswidrigkeiten) des StVG auf Untersuchungshäftlinge (nur ergänzt durch die in § 188 Abs 3 StPO angeordnete Mitteilungspflicht an den Untersuchungsrichter) Anwendung findet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986010091.X01Im RIS seit
06.04.2005