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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a lita;Rechtssatz
Das an Tatort - und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis ist nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, um den in § 44 a lit a VStG enthaltenen Rechtsschutzüberlegungen (Gewährleistung einer entsprechenden Verteidigung und Verhinderung einer Doppelbestrafung) zu entsprechen (Hinweis E VS 3.10.1985, 85/02/0053).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986030180.X01Im RIS seit
09.08.2005Zuletzt aktualisiert am
07.05.2009