RS Vwgh 1986/11/5 86/03/0180

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Veröffentlicht am 05.11.1986
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Das an Tatort - und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis ist nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, um den in § 44 a lit a VStG enthaltenen Rechtsschutzüberlegungen (Gewährleistung einer entsprechenden Verteidigung und Verhinderung einer Doppelbestrafung) zu entsprechen (Hinweis E VS 3.10.1985, 85/02/0053).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986030180.X01

Im RIS seit

09.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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