RS Vwgh 1986/11/5 86/01/0091

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Veröffentlicht am 05.11.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/02 Strafvollzug

Norm

StVG §133;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Dem VwGH kommt eine Zuständigkeit, Feststellungen über die Rechtstellung von Untersuchungshäftlingen zu treffen (hier:

darüber, welche Bestimmungen des StVG auf Untersuchungshäftlinge anzuwenden sind, inwieweit an einem ausgelieferten Untersuchungshäftling Verwaltungsarrest ohne gerichtliches Urteil vollzogen werden darf, inwieweit die Haftfähigkeit von Untersuchungshäftlingen durch § 133 StVG geregelt wird und ob Nichtraucher, insbesondere im Krankheitsfall, von Rauchern getrennt in Untersuchungshaft zu verwahren sind), nicht zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986010091.X04

Im RIS seit

06.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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