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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVG §133;Rechtssatz
Dem VwGH kommt eine Zuständigkeit, Feststellungen über die Rechtstellung von Untersuchungshäftlingen zu treffen (hier:
darüber, welche Bestimmungen des StVG auf Untersuchungshäftlinge anzuwenden sind, inwieweit an einem ausgelieferten Untersuchungshäftling Verwaltungsarrest ohne gerichtliches Urteil vollzogen werden darf, inwieweit die Haftfähigkeit von Untersuchungshäftlingen durch § 133 StVG geregelt wird und ob Nichtraucher, insbesondere im Krankheitsfall, von Rauchern getrennt in Untersuchungshaft zu verwahren sind), nicht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986010091.X04Im RIS seit
06.04.2005