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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):84/02/0378Rechtssatz
ALLEIN aus einer Handelsregistereintragung (Unternehmensgegenstand der XY GletscherstraßengesmbH) kann kein sicherer Schluss darüber gezogen werden, wer tatsächlich Straßenerhalter iSd § 98 Abs 1 StVO ist. Es bedarf eines eingehenden Ermittlungsverfahrens z.B. Vernehmung des Geschäftsführers, Beischaffung der Unterlagen über den Personalstand und deren Einsatz, zur Klärung der Frage, wer tatsächlich als Straßenerhalter anzusehen ist.
Schlagworte
Straße mit öffentlichem VerkehrSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984030235.X03Im RIS seit
05.07.2004Zuletzt aktualisiert am
19.10.2009