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Faktische AmtshandlungNorm
B-VG Art131aRechtssatz
Da es kein subjektives Recht auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung (Art 18 B-VG) gibt, ist die Frage der Verletzung eines subjektiven Rechtes durch eine "faktische Amtshandlung" jeweils im einzelnen zu prüfen. Dabei muss es sich nicht um die Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte handeln, sondern es können durchaus auch solche privatrechtlichen Charakters betroffen sein. Jedenfalls muss es sich aber um Eingriffe in ausdrücklich von der Rechtsordnung zugestandene Rechte handeln, nicht bloß um Eingriffe in eine rechtlich nicht geregelte Freiheitssphäre (Hinweis auf E vom 19.1.1979, 0727/78). Der Prüfungsmaßstab wird durch die Beschwerdebehauptungen bestimmt; nach diesen richtet sich die Abgrenzung der Zuständigkeiten (zwischen VwGH und VfGH).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Faktische Amtshandlungen siehe Art 129a Abs1 Z2 ( früher Art 131a B-VG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984010299.X02Im RIS seit
17.03.2022Zuletzt aktualisiert am
17.03.2022