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Faktische AmtshandlungNorm
AsylG 1968Rechtssatz
Weder das PaßG 1969 noch das AsylG oder sonst eine Rechtsvorschrift bieten für die Passabnahme ohne vorangegangenes Entziehungsverfahren eine gesetzliche Deckung; insbesondere lässt sich auch aus Art II Abs 6 lit e EGVG eine Ermächtigung zur unmittelbaren Abnahme eines Reisepasses aus dem Grund der Sicherung des Strafverfahrens nicht ableiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984010299.X06Im RIS seit
17.03.2022Zuletzt aktualisiert am
17.03.2022