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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Der Eigentümer einer Liegenschaft, die von einer Eisenbahn unterquert wird, ist als Eigentümer einer betroffenen Liegenschaft Partei des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens. Diesem steht ein Mitspracherecht im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren nur im Rahmen der von ihm erhobenen Einwendungen zu. Auch die nachprüfende Kontrolle durch den VwGH hat nur in dem Rahmen zu erfolgen, der durch die rechtzeitig erhobenen Einwendungen ein für allemal abgesteckt war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984030187.X01Im RIS seit
11.07.2001