RS Vwgh 1986/11/5 84/03/0187

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Veröffentlicht am 05.11.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §8;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
EisenbahnG 1957 §35 Abs1;
EisenbahnG 1957 §35 Abs2;
EisenbahnG 1957 §35 Abs3;

Rechtssatz

Der Eigentümer einer Liegenschaft, die von einer Eisenbahn unterquert wird, ist als Eigentümer einer betroffenen Liegenschaft Partei des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens. Diesem steht ein Mitspracherecht im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren nur im Rahmen der von ihm erhobenen Einwendungen zu. Auch die nachprüfende Kontrolle durch den VwGH hat nur in dem Rahmen zu erfolgen, der durch die rechtzeitig erhobenen Einwendungen ein für allemal abgesteckt war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984030187.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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