RS Vwgh 1986/11/5 86/03/0153

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Veröffentlicht am 05.11.1986
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;

Rechtssatz

Die Weigerung eines Fahrzeuglenkers, bei dem die durchgeführte Atemluftprobe den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol ergeben hat, sich einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung vorführen zu lassen, ist auch dann strafbar, wenn er die Beeinträchtigung durch Alkohol im Sinne des § 5 Abs 1 StVO 1960 einbekannt hat (Hinweis E 17.9.1986, 86/03/01569).

Schlagworte

Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986030153.X03

Im RIS seit

05.11.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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