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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Die Weigerung eines Fahrzeuglenkers, bei dem die durchgeführte Atemluftprobe den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol ergeben hat, sich einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung vorführen zu lassen, ist auch dann strafbar, wenn er die Beeinträchtigung durch Alkohol im Sinne des § 5 Abs 1 StVO 1960 einbekannt hat (Hinweis E 17.9.1986, 86/03/01569).
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986030153.X03Im RIS seit
05.11.1986