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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §107 Abs1 Z10;Rechtssatz
Hat ein Häftling wegen Gesundheitsschädlichkeit Bedenken gegen den Aufenthalt in einem ihm zugewiesenen verrauchten Haftraum, so kann er diese Bedenken nur zum Gegenstand von Ansuchen oder Beschwerden gemäß § 119 StVG und § 120 StVG machen. Eine Rechtfertigung für die Weigerung, der Anordnung eines Strafvollzugsbediensteten Folge zu leisten, kann selbst bei Zutreffen dieser Bedenken dem Gesetz nicht entnommen werden. Die Weigerung des Häftlings ist somit eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 107 Abs 1 Z 10 StVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986010091.X02Im RIS seit
06.04.2005