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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §67 Abs8;Rechtssatz
Ein Vergleich iS des § 67 Abs 8 letzter Satz EStG 1972 liegt auch dann vor, wenn sich Dienstnehmer und Dienstgeber bereit finden, den Ausgang eines Musterprozesses abzuwarten, um sich am Ausgang dieses Prozesses zu orientieren. Gegenstand eines Vergleiches iS dieser Gesetzesstelle muss nicht zwingend eine im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bereits ziffernmäßig bestimmte Summe sein; es genügt vielmehr, wenn es sich um eine zu diesem Zeitpunkt eindeutig bestimmte Leistung handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985130144.X01Im RIS seit
31.03.2006