RS Vwgh 1986/11/5 85/13/0144

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Veröffentlicht am 05.11.1986
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §67 Abs8;

Rechtssatz

Ein Vergleich iS des § 67 Abs 8 letzter Satz EStG 1972 liegt auch dann vor, wenn sich Dienstnehmer und Dienstgeber bereit finden, den Ausgang eines Musterprozesses abzuwarten, um sich am Ausgang dieses Prozesses zu orientieren. Gegenstand eines Vergleiches iS dieser Gesetzesstelle muss nicht zwingend eine im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bereits ziffernmäßig bestimmte Summe sein; es genügt vielmehr, wenn es sich um eine zu diesem Zeitpunkt eindeutig bestimmte Leistung handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985130144.X01

Im RIS seit

31.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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