RS Vwgh 1986/11/5 84/01/0299

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.1986
beobachten
merken

Index

Faktische Amtshandlung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
AVG §62 Abs2
AVG §68 Abs4
B-VG Art131a
VwGG §42 Abs4

Rechtssatz

Mangels Erfüllung der formalen Mindesterfordernisse eines mündlich verkündeten Bescheides (Beurkundung des Bescheidinhaltes und der Tatsache der Verkündung in Form einer Niederschrift) ist der realisierte Verwaltungsakt (hier: Abnahme des Konventionsreisepasses als Bescheid absolut richtig, hat jedoch als verfahrensfreier Verwaltungsakt insofern Geltung, als die Passabnahme einen unmittelbaren Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen bedeutet, weil damit die Ausübung des mit dem Besitz des Passes verbundenen Rechtes auf Grenzübertritt verhindert wird.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984010299.X05

Im RIS seit

17.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten