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Faktische AmtshandlungNorm
AVG §56Rechtssatz
Mangels Erfüllung der formalen Mindesterfordernisse eines mündlich verkündeten Bescheides (Beurkundung des Bescheidinhaltes und der Tatsache der Verkündung in Form einer Niederschrift) ist der realisierte Verwaltungsakt (hier: Abnahme des Konventionsreisepasses als Bescheid absolut richtig, hat jedoch als verfahrensfreier Verwaltungsakt insofern Geltung, als die Passabnahme einen unmittelbaren Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen bedeutet, weil damit die Ausübung des mit dem Besitz des Passes verbundenen Rechtes auf Grenzübertritt verhindert wird.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder BescheidcharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984010299.X05Im RIS seit
17.03.2022Zuletzt aktualisiert am
17.03.2022