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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Schon im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens muss der Antragsteller datumsmäßig genau angeben, wann er von dem Vorhandensein des Wiederaufnahmegrundes Kenntnis erlangt habe. Das Fehlen von Angaben über die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmegrundes stellt kein Formgebrechen dar, das gemäß § 13 Abs 3 AVG der Verbesserung zugänglich ist (Hinweis E 8.11.1985, 85/18/0324).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986110073.X01Im RIS seit
06.09.2006Zuletzt aktualisiert am
24.11.2011