RS Vwgh 1986/11/5 86/11/0073

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Veröffentlicht am 05.11.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §69 Abs2;

Rechtssatz

Schon im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens muss der Antragsteller datumsmäßig genau angeben, wann er von dem Vorhandensein des Wiederaufnahmegrundes Kenntnis erlangt habe. Das Fehlen von Angaben über die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmegrundes stellt kein Formgebrechen dar, das gemäß § 13 Abs 3 AVG der Verbesserung zugänglich ist (Hinweis E 8.11.1985, 85/18/0324).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986110073.X01

Im RIS seit

06.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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