RS Vwgh 1986/11/5 86/11/0073

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Veröffentlicht am 05.11.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §69 Abs1;
AVG §69 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0324 E 8. November 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde ist zufolge § 66 Abs 4 AVG 1950 berechtigt, auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jenes der Unterbehörde zu setzen. Sie, ist daher berechtigt, dem Wiederaufnahmeantrag aus einem anderen Grund als die Behörde I. Instanz keine Folge zu geben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986110073.X02

Im RIS seit

06.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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