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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/18/0324 E 8. November 1985 RS 2Stammrechtssatz
Die Berufungsbehörde ist zufolge § 66 Abs 4 AVG 1950 berechtigt, auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jenes der Unterbehörde zu setzen. Sie, ist daher berechtigt, dem Wiederaufnahmeantrag aus einem anderen Grund als die Behörde I. Instanz keine Folge zu geben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986110073.X02Im RIS seit
06.09.2006Zuletzt aktualisiert am
24.11.2011