RS Vwgh 1986/11/5 84/03/0235

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Veröffentlicht am 05.11.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):84/02/0378

Rechtssatz

Es bleibt der Behörde überlassen, ob sie eine Bescheidausfertigung vervielfältigt. Die Fotokopien der Urschrift, die die Besetzung des Namens des Genehmigenden in Maschinschrift samt Unterschrift, welche gleichfalls vervielfältigt SIND, enthält, ist zulässig. (Hinweis auf E VS vom 20.12.1985, 85/18/0004)

Schlagworte

Vervielfältigung von Ausfertigungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984030235.X01

Im RIS seit

05.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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