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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):84/02/0378Rechtssatz
Es bleibt der Behörde überlassen, ob sie eine Bescheidausfertigung vervielfältigt. Die Fotokopien der Urschrift, die die Besetzung des Namens des Genehmigenden in Maschinschrift samt Unterschrift, welche gleichfalls vervielfältigt SIND, enthält, ist zulässig. (Hinweis auf E VS vom 20.12.1985, 85/18/0004)
Schlagworte
Vervielfältigung von AusfertigungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984030235.X01Im RIS seit
05.07.2004Zuletzt aktualisiert am
19.10.2009