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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §7 Abs1;Rechtssatz
Wenn für ein Gebäude samt Grund und Boden ein einheitlicher Kaufpreis vereinbart wurde, ist eine Aufteilung desselben auf Gebäude einerseits und Grund und Boden andererseits vorzunehmen. Diese Aufteilung kann, wenn keine genauen Unterlagen zur Verfügung stehen, im Schätzungsweg vorgenommen werden. Bei der Aufteilung ist davon auszugehen, daß der Bodenwert für Grundstücke in gleicher Lage und bei gleicher Benützungsmöglichkeit gleich hoch sein wird, während der Gebäudewert nach Alter, Ausstattung, Bauzustand und Ertrag Schwankungen unterworfen ist. In der Regel wird der den Bodenwert übersteigende Kaufpreis als Gebäudewert anzusehen sein, wenn sich nicht aus den tatsächlichen Umständen etwas anderes ergibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985130068.X01Im RIS seit
05.11.1986