RS Vwgh 1986/11/5 84/03/0235

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Veröffentlicht am 05.11.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;
AVG §66 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):84/02/0378

Rechtssatz

Ergibt sich aus dem gesamten Bescheidinhalt eindeutig über welche Berufung entschieden wurde, so ist eine fehlerhafte Anführung des Berufungswerbers in der Einleitung des Berufungsbescheides ohne Bedeutung.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984030235.X02

Im RIS seit

05.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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