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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §7 Abs1;Rechtssatz
Für die Frage der Zulässigkeit eines Tagesespressos im reinen Wohngebiet kann mit dem Argument, dass in der unmittelbaren Umgebung des geplanten Espressos fast ausschließlich ältere Menschen wohnen, nicht zu Recht ein Widerspruch zum Gebietscharakter behauptet werden. Hier kann es ausschließlich auf objektive Gesichtspunkte ankommen, also etwa auf das Ausmaß von Immissionen (Hinweis E 17.11.1983, 82/06/0114, betreffend die Unzulässigkeit einer Kfz-Werkstätte im reinen Wohngebiet).
Schlagworte
Befangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden Befangenheit von Sachverständigen Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986060133.X04Im RIS seit
08.03.2006