RS Vwgh 1986/11/6 86/06/0133

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Veröffentlicht am 06.11.1986
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Für die Frage der Zulässigkeit eines Tagesespressos im reinen Wohngebiet kann mit dem Argument, dass in der unmittelbaren Umgebung des geplanten Espressos fast ausschließlich ältere Menschen wohnen, nicht zu Recht ein Widerspruch zum Gebietscharakter behauptet werden. Hier kann es ausschließlich auf objektive Gesichtspunkte ankommen, also etwa auf das Ausmaß von Immissionen (Hinweis E 17.11.1983, 82/06/0114, betreffend die Unzulässigkeit einer Kfz-Werkstätte im reinen Wohngebiet).

Schlagworte

Befangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden Befangenheit von Sachverständigen Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986060133.X04

Im RIS seit

08.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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