RS Vwgh 1986/11/6 86/06/0129

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Veröffentlicht am 06.11.1986
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §31 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Umstand, dass der den angefochtenen Bescheid der Vlbg LReg betreffend Versagung der Baubewilligung nach § 31 Abs 2 Vlbg BauG unterfertigende Beamte gleichzeitig in der Funktion eines Leiters der Raumplanungsstelle des Landes Vorarlberg tätig ist, vermag eine Befangenheit nach § 7 AVG nicht zu begründen, kann doch nicht von einer Mitwirkung an einer früheren Entscheidung im Sinne dieses Gesetzes die Rede sein. Auch mit dem Vorbringen, dass dieser Beamte in einer Funktion mit den Gemeindebehörden kooperiere und in einer anderen Funktion als Aufsichtsbehörde auftrete, kann eine Befangenheit nicht aufgezeigt werden.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986060129.X02

Im RIS seit

08.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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