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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §7 Abs1;Rechtssatz
Der Umstand, dass der den angefochtenen Bescheid der Vlbg LReg betreffend Versagung der Baubewilligung nach § 31 Abs 2 Vlbg BauG unterfertigende Beamte gleichzeitig in der Funktion eines Leiters der Raumplanungsstelle des Landes Vorarlberg tätig ist, vermag eine Befangenheit nach § 7 AVG nicht zu begründen, kann doch nicht von einer Mitwirkung an einer früheren Entscheidung im Sinne dieses Gesetzes die Rede sein. Auch mit dem Vorbringen, dass dieser Beamte in einer Funktion mit den Gemeindebehörden kooperiere und in einer anderen Funktion als Aufsichtsbehörde auftrete, kann eine Befangenheit nicht aufgezeigt werden.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986060129.X02Im RIS seit
08.03.2006Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009