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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §7 Abs1 Z5;Rechtssatz
Ein medizinischer Amtssachverständiger ist nicht schon deshalb als befangen anzusehen, weil er Mitglied des Gemeinderates ist, welcher als Berufungsbehörde zu entscheiden hat, wenn er zur Zeit seiner Betrauung noch nicht Mitglied des Gemeinderates war, und er an der Erlassung des Berufungsbescheides nicht mitgewirkt hat.
Schlagworte
Befangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden Befangenheit von SachverständigenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986060133.X03Im RIS seit
08.03.2006