RS Vwgh 1986/11/6 86/06/0133

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Veröffentlicht am 06.11.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;

Rechtssatz

Ein medizinischer Amtssachverständiger ist nicht schon deshalb als befangen anzusehen, weil er Mitglied des Gemeinderates ist, welcher als Berufungsbehörde zu entscheiden hat, wenn er zur Zeit seiner Betrauung noch nicht Mitglied des Gemeinderates war, und er an der Erlassung des Berufungsbescheides nicht mitgewirkt hat.

Schlagworte

Befangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden Befangenheit von Sachverständigen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986060133.X03

Im RIS seit

08.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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