Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Behauptung der Verletzung des Grundsatzes IN DUBIO PRO REO stellt, losgelöst von der Rüge bestimmter Verfahrensmängel, keinen tauglichen Beschwerdegrund vor dem VwGH dar (Hinweis E 23.5.1984, 83/03/0379, 84/03/0005). Eine derart abstrakte Rüge wurde aber von der Beschwerde erhoben, da sie nicht dartut, durch die Aufnahme welcher Beweismittel die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986180089.X01Im RIS seit
07.11.1986