RS Vwgh 1986/11/7 86/18/0191

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Veröffentlicht am 07.11.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z2 impl;

Rechtssatz

Der Umstand, dass gegen den Beschuldigten wegen eines am 27.1.1985 um 13,58 Uhr in Wien ... begangenen Deliktes nach § 24 Abs 1 lit a StVO 1960 die Anzeige erstattet wurde, steht in keiner Weise der Annahme entgegen, dass er bereits vorher, nämlich um 09.50 Uhr desselben Tages am selben Tatort die gleiche Verwaltungsübertretung begangen habe. Der Umstand, dass überdies die um 09.50 Uhr begangene Verwaltungsübertretung von einem anderen Meldungsleger zur Anzeige gebracht wurde als die um 13.58 begangene Verwaltungsübertretung spricht ebenfalls dafür, dass es sich bei den unterschiedlichen Angaben über die Tatzeit nicht um einen Irrtum handelt, sondern dass tatsächlich zu zwei verschiedenen Zeiten von zwei verschiedenen Meldungslegern zwei von den Beschuldigten begangene Verwaltungsübertretungen wahrgenommen wurden. Dieser Sachverhalt ist nicht geeignet, in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einem im Hauptinhalte des Spruches anders lautenden Bescheid gemäß § 69 Abs 1 lit b AVG 1950 herbeizuführen.

Schlagworte

Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986180191.X02

Im RIS seit

04.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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