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L34003 Abgabenordnung Niederösterreich;Norm
BAO §198;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des EA in Kilb, vertreten durch Dr. Georg Lugert, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Dr.-Karl-Renner-Promenade 10, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 24. September 2007, Zl. IVW3-BE-3151401/005-2007, betreffend Rückzahlung zu Unrecht eingebrachter Kanalbenützungsgebühren (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Kilb, Marktplatz 4, 3233 Kilb), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Kilb vom 30. Oktober 2002 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer für die Benützung der öffentlichen Kanalanlage durch eine näher bezeichnete Liegenschaft unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 1.794,11 m2 eine jährliche Kanalbenützungsgebühr in der Höhe von EUR 2.565,58 festgesetzt (für die Vorjahre waren Bescheide über die Kanalbenützungsgebühren vom 18. November 1997 und vom 24. Juli 2001 ergangen).
Aus Anlass der Entrichtung der Gemeindeabgaben für das
4. Quartal 2004 und das 1. Quartal 2005 überwies der Beschwerdeführer nicht den geschuldeten Betrag, sondern zog von den für diese beiden Quartale geschuldeten Abgabenbetrag 10 % für den Zeitraum 1998 bis 2004 ab. Diesen Abzug nahm der Beschwerdeführer deshalb vor, weil dem Bescheid vom 30. Oktober 2002 ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zu Grunde gelegt worden war, weil bei Einleitung von Regenwässern in den öffentlichen Kanal ein derart erhöhter Einheitssatz zur Anwendung zu kommen hat. Der Beschwerdeführer vertrat jedoch die Auffassung, dass seine Niederschlagswässer nicht in den öffentlichen Kanal, sondern in ein öffentliches Gerinne abgeleitet würden.
Nachdem der Bürgermeister mit Schreiben vom 2. Mai 2005 dem Beschwerdeführer den aus dieser gegenüber der sich aus dem Bescheid ergebenden Abgabenschuld reduzierten Zahlung sich ergebenden Rückstand auf seinem Abgabenkonto mitgeteilt hatte, führte die Marktgemeinde Kilb Exekution auf den ausstehenden Betrag.
Der Beschwerdeführer stellte sodann mit Schreiben vom 26. September 2005 einen Antrag auf Rückzahlung zu Unrecht entrichteter Schmutzwasserkanalgebühren. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Kilb vom 10. März 2006 wurde dieser Antrag abgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Diese Berufung wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes vom 6. Juni 2007 abgewiesen. Auf Grund der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen die Abweisung seiner Berufung erging der nunmehr angefochtene Bescheid.
Begründend führt die belangte Behörde aus, dass notwendige Voraussetzung der Rückzahlung zu Unrecht entrichteter oder zu Unrecht zwangsweise eingebrachter Abgaben nach § 187 NÖ Abgabenordnung 1977, LGBl. 3400, (im Folgenden: NÖ AO) eine Einbringung von Abgaben entgegen der Festsetzung einer Abgabe sei. Nach herrschender Rechtsprechung bewirke "die Rechtskraft einer Abgabenfestsetzung (also der Feststellung, dass ein Abgabenanspruch in der festgesetzten Höhe zusteht) ..., dass die Entrichtung des solcherart festgesetzten Betrages auch dann nicht 'zu Unrecht' erfolgt, wenn die rechtskräftig gewordene Abgabenfestsetzung rechtswidrig gewesen wäre" (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 2006, Zl. 2006/17/0073).
Auch zu § 241 BAO werde nichts anderes vertreten (Hinweis auf Ritz, BAO Kommentar2, Rz 3 zu § 241 BAO).
Es sei jedoch außer Streit gestanden, dass die Abgabenbescheide des Bürgermeisters der Marktgemeinde Kilb, so auch jener vom 30. Oktober 2002, welcher die Grundlage für die Abgabeneinhebung dargestellt habe, nicht bekämpft worden und in Rechtskraft erwachsen seien.
Da ein Antrag gemäß § 187 Abs. 1 NÖ AO kein geeignetes Mittel sei, die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung zu überprüfen, verletze die Abweisung des Antrages auf Rückzahlung den Vorstellungswerber nicht in seinen Rechten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Rückzahlung zu Unrecht einbringlich gemachter Kanalbenützungsgebühren.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst insoweit gegen die Abweisung seiner Vorstellung, als der in der Beschwerde wörtlich wiedergegebene Spruch des Berufungsbescheides des Gemeindevorstands der Marktgemeinde Kilb vom 6. Juni 2007 in sich widersprüchlich gewesen sei. Dem Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang zuzugestehen, dass die Formulierungen unter Spruchpunkt 1. und Spruchpunkt 2. dieses Bescheides, wie sie in der Beschwerde zitiert werden, zum Teil schon sprachlich unvollständig sind und die Bezugnahme auf § 203 NÖ AO unter Spruchpunkt 1. sowie auf § 206 NÖ AO unter Spruchpunkt 2. insoweit nicht verständlich ist, als § 203 NÖ AO die Zurückweisung der Berufung durch die Behörde erster Instanz und § 206 NÖ AO die Berufungsvorentscheidung regelt. Insgesamt lässt sich dem Spruch jedoch entnehmen, dass die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Abweisung seines Rückzahlungsantrages abgewiesen werden sollte. Der Gemeindevorstand bestätigte nämlich mit Spruchpunkt 2. den Bescheid des Bürgermeisters vom 10. März 2006, der die Abweisung des Rückzahlungsantrags enthielt. Auch die belangte Behörde hat in diesem Sinne unter zutreffender Berufung auf die hg. Rechtsprechung zur Auslegung eines unklaren Bescheidspruches im Zusammenhalt mit der Begründung den bei ihr mit Vorstellung bekämpften Bescheid dahin gehend verstanden. Es bestand daher kein Anlass, den mit Vorstellung bekämpften Bescheid etwa wegen Unschlüssigkeit oder Widersprüchlichkeit aufzuheben.
In inhaltlicher Hinsicht hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend begründet, weshalb dem Beschwerdeführer kein Rückzahlungsanspruch zustehe und daher die Abweisung seiner Berufung ihn nicht in Rechten verletzte, selbst wenn der Antrag, soweit er sich auf frühere Jahre bezog, allenfalls bereits im Hinblick auf das Verstreichen der Dreijahresfrist des § 187 Abs. 3 NÖ AO zurückzuweisen gewesen wäre.
Soweit sich das Beschwerdevorbringen auf die rechtliche Beurteilung im Hinblick auf § 187 NÖ AO bezieht, genügt der Hinweis auf die zutreffende Begründung der belangten Behörde. Ob die Sachverhaltsgrundlagen, die zur Erlassung der rechtskräftigen Bescheide, insbesondere zuletzt vom 30. Oktober 2002 führten, tatsächlich gegeben waren oder nicht, ist nicht Gegenstand des Verfahrens über den Antrag gemäß § 187 NÖ AO. Ein entsprechendes Vorbringen hätte der Beschwerdeführer im Verfahren betreffend die Festsetzung der Abgabe vorbringen müssen (und ein Rechtsmittel gegen die Festsetzung der Abgabe ergreifen müssen, sofern er den Bescheid als rechtswidrig erachtet hätte). Es ist nicht möglich, in einem Rückzahlungsverfahren nach § 187 NÖ AO die Rechtmäßigkeit der Abgabenvorschreibung zu hinterfragen und eine (neuerliche) Prüfung der Abgabenvorschreibung zu erwirken (vgl. neben dem von der belangten Behörde zitierten hg. Erkenntnis zu § 187 NÖ AO auch das hg. Erkenntnis vom 12. August 2002, Zl. 2001/17/0104, oder zu dem hinsichtlich der Bindung an rechtskräftige Abgabenbescheide vergleichbaren Fall eines Rückzahlungsantrages wegen zu Unrecht entrichteter Abgaben nach der OÖ LAO das hg. Erkenntnis vom 18. September 2002, Zl. 98/17/0281).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 21. Dezember 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007170203.X00Im RIS seit
08.02.2008Zuletzt aktualisiert am
05.10.2008