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VerwaltungsverfahrenNorm
ABGB §1438Rechtssatz
Ein aus einem früheren Rechtsgang bestehendes Guthaben auf Rückzahlung einer Geldstrafe kann nicht gegen die im späteren Rechtsgang verhängte Geldstrafe aufgerechnet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986180193.X06Im RIS seit
25.05.2021Zuletzt aktualisiert am
26.05.2021