RS Vwgh 1986/11/7 86/18/0198

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Veröffentlicht am 07.11.1986
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs2;
AVG §47 Abs1;
AVG §71 Abs2;
ZPO §292 Abs1;

Rechtssatz

Das in einem Irrtum über das Zustelldatum einer Strafverfügung bestehende Hindernis iSd § 71 Abs 2 AVG fällt nicht dadurch weg, dass die Behörde dem Beschuldigten in einem Ladungsbescheid unter Mitteilung des Zustelldatums (Hinterlegungs- und Behebungsdatums) und des Postaufgabedatums des Einspruches bekannt gibt, sein Einspruch sei verspätet. Das, was als Gegenstand der Ladung angegeben wird, ist weder eine amtliche Verfügung noch eine amtliche Erklärung noch eine amtliche Bezeugung, aber auch keine Bestätigung von Tatsachen oder Rechtsverhältnissen. Es gibt keine Verwaltungsvorschrift, nach der dem von der Beh bekanntgegebenen "Gegenstand der Vorladung" ein solcher Wahrheitswert zukäme, dass er die Akteneinsicht ersetzte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986180198.X01

Im RIS seit

28.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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