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VerwaltungsverfahrenNorm
ABGB §1438Rechtssatz
Die Aufrechnung einer zu bezahlenden Geldstrafe mit einem Rückersatzanspruch ist unzulässig, weil dieser erst im Verfahren nach Art 137 B-VG beim VfGH geltend gemacht werden kann (Hinweis E 24.6.1983, 83/02/0030), für die Eintreibung der Geldstrafe nach Maßgabe des § 3 Abs 1 VVG idF der Novelle 1986 hingegen die gerichtliche oder die verwaltungsbehördliche Exekutionsführung zur Verfügung steht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986180193.X05Im RIS seit
25.05.2021Zuletzt aktualisiert am
26.05.2021