RS Vwgh 1986/11/7 86/18/0194

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Veröffentlicht am 07.11.1986
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Wenn der Bfr behauptet, der angefochtene Bescheid sei mit einer Rechtswidrigkeit belastet, weil diesem nicht zu entnehmen sei, von welchen Einkommensverhältnissen, Vermögensverhältnissen und Familienverhältnissen die Behörde bei der Ausmittlung der Geldstrafen ausgegangen sei, muss er in der Beschwerde, um darzutun, dass die Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, jene Einkommensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Familienverhältnisse darstellen, welche die Behörde seiner Meinung nach richtigerweise hätte feststellen müssen, damit der VwGH in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob der in der fehlenden Darstellung dieser Umstände liegende Verfahrensmangel im Sinne des § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG auch relevant ist.

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid" Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986180194.X02

Im RIS seit

04.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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