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VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1Rechtssatz
Der in den Spruch des Strafbescheides aufgenommene Beisatz, der Beschuldigte habe den Gesamtbetrag binnen zwei Wochen mit dem beiliegenden Erlagschein zu überweisen, stellt einen bekämpfbaren Teil des angefochtenen Bescheides dar, weil darin dem Beschuldigten eine in bestimmter Frist zu erfüllende Zahlungspflicht auferlegt wird.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Diverses Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren BescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986180193.X02Im RIS seit
25.05.2021Zuletzt aktualisiert am
26.05.2021