RS Vwgh 1986/11/7 86/18/0193

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Veröffentlicht am 07.11.1986
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Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1
AVG §63 Abs1
VStG §44a litc
VStG §44a Z3 implizit

Rechtssatz

Der in den Spruch des Strafbescheides aufgenommene Beisatz, der Beschuldigte habe den Gesamtbetrag binnen zwei Wochen mit dem beiliegenden Erlagschein zu überweisen, stellt einen bekämpfbaren Teil des angefochtenen Bescheides dar, weil darin dem Beschuldigten eine in bestimmter Frist zu erfüllende Zahlungspflicht auferlegt wird.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren Bescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986180193.X02

Im RIS seit

25.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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