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VerwaltungsverfahrenNorm
ABGB §1438Rechtssatz
Mangels spezieller Vorschriften über die Kompensation im öffentlichen Recht müssen über die rechtlichen Voraussetzungen derselben die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes herangezogen werden. Wesentliche Voraussetzungen einer Kompensation ist aber eine Aufrechnungserklärung gegenüber dem Aufrechnungsgegner, sowie daß Forderung und Gegenforderung einander aufrechenbar iSd Liquidität gegenüberstehen (Hinweis E 16.2.1951, P 18/49, VwSlg 1936 A/1951 sowie Rummel ABGB, RZ 11 zu § 1438 ABGB und RZ 6 zu § 1439 ABGB). Eine solche wird aber dann zu verneinen sein, wenn Unzulässigkeit des Rechtsweges bzgl der Gegenforderung vorliegt (Rummel ABGB, RZ 26 zu § 1438 ABGB).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986180193.X04Im RIS seit
25.05.2021Zuletzt aktualisiert am
26.05.2021