RS Vwgh 1986/11/7 86/18/0193

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Veröffentlicht am 07.11.1986
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Index

Verwaltungsverfahren
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1438
ABGB §7 implizit
VStG §19
VStG §44a litc
VStG §44a Z3 implizit
VwRallg

Rechtssatz

Mangels spezieller Vorschriften über die Kompensation im öffentlichen Recht müssen über die rechtlichen Voraussetzungen derselben die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes herangezogen werden. Wesentliche Voraussetzungen einer Kompensation ist aber eine Aufrechnungserklärung gegenüber dem Aufrechnungsgegner, sowie daß Forderung und Gegenforderung einander aufrechenbar iSd Liquidität gegenüberstehen (Hinweis E 16.2.1951, P 18/49, VwSlg 1936 A/1951 sowie Rummel ABGB, RZ 11 zu § 1438 ABGB und RZ 6 zu § 1439 ABGB). Eine solche wird aber dann zu verneinen sein, wenn Unzulässigkeit des Rechtsweges bzgl der Gegenforderung vorliegt (Rummel ABGB, RZ 26 zu § 1438 ABGB).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986180193.X04

Im RIS seit

25.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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