RS Vwgh 1986/11/7 86/18/0191

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Veröffentlicht am 07.11.1986
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs4;
AVG §70 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs1;

Rechtssatz

Weist die Behörde den Wiederaufnahmeantrag eines Beschuldigten zurück - anstatt ab, so liegt darin keine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte des Beschuldigten, da dadurch seine Rechtsstellung in keiner Weise zu seinem Nachteil beeinträchtigt wird.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986180191.X01

Im RIS seit

04.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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