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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §69 Abs4;Rechtssatz
Weist die Behörde den Wiederaufnahmeantrag eines Beschuldigten zurück - anstatt ab, so liegt darin keine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte des Beschuldigten, da dadurch seine Rechtsstellung in keiner Weise zu seinem Nachteil beeinträchtigt wird.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986180191.X01Im RIS seit
04.10.2006