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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/02/0047 E 13. Juni 1985 RS 1Stammrechtssatz
Die Sprüche von Bescheiden sind in erster Linie nach ihrem Wortlaut zu verstehen. Das Fehlen des Spruchteils nach § 44 a lit b VStG ist auf Beschwerde des Bestraften aufzugreifen, weil es in seine subjektiven Rechte eingreift, dass er einer als erwiesen angenommenen Tat schuldig erkannt werde, hiebei aber die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift nicht genannt wird.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Maßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen ist Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten VerwaltungsvorschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986180196.X01Im RIS seit
04.10.2006