RS Vwgh 1986/11/7 86/18/0196

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z2 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0047 E 13. Juni 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Die Sprüche von Bescheiden sind in erster Linie nach ihrem Wortlaut zu verstehen. Das Fehlen des Spruchteils nach § 44 a lit b VStG ist auf Beschwerde des Bestraften aufzugreifen, weil es in seine subjektiven Rechte eingreift, dass er einer als erwiesen angenommenen Tat schuldig erkannt werde, hiebei aber die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift nicht genannt wird.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Maßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen ist Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986180196.X01

Im RIS seit

04.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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