RS Vwgh 1986/11/7 86/18/0183

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Veröffentlicht am 07.11.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §52 Abs10a;

Rechtssatz

Eine Befragung des als Zeugen vernommenen Meldungslegers darüber, ob es ihm möglich gewesen sei, die von ihm angegebenen Fahrzeugdaten als Motorradfahrer während der Fahrt unzweifelhaft festzuhalten, erübrigt sich schon im Hinblick auf die offensichtliche Richtigkeit der diesbezüglich nie bestrittenen Feststellungen des Meldungslegers (hier: Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit).

Schlagworte

Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986180183.X01

Im RIS seit

04.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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