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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §105 Abs3 Z2 idF 1976/387;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/01/0265 E 29. April 1987 RS 2Stammrechtssatz
Kann der Betriebsinhaber nicht nachweisen, dass die Kündigung durch wirtschaftliche Gründe oder durch Gründe in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers bedingt ist, so greift der Kündigungsschutz nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG erst ein, wenn die Kündigung auch eine wesentliche Beeinträchtigung der Interessen des betroffenen Arbeitnehmers bedeutet (Hinweis E 1.10.1980, 1644/80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1987010095.X02Im RIS seit
30.05.2005