RS Vwgh 1986/11/10 86/10/0145

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Veröffentlicht am 10.11.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §35 Abs1;
VwGG §42 Abs2;

Rechtssatz

Lediglich der die Rechte der Partei gestaltende oder feststellende Teil des Bescheides, nämlich sein Spruch, vermag eine Rechtsverletzung zu bewirken. Nur wenn der Spruch Rechte des Bfr verletzt, kann dies zur Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit führen (Hinweis B 8.4.1986, 86/14/0032).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986100145.X02

Im RIS seit

23.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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