RS Vwgh 1986/11/10 86/12/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1986
beobachten
merken

Index

64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §19 Abs5 idF 1984/550;

Beachte

Besprechung in: ÖffD 1987/2, S 23;

Rechtssatz

Hat der Lehrer innerhalb der Einwendungsfrist des § 19 Abs 5 LDG keine Einwendungen erhoben, so verliert er den Versetzungsschutz. Eine vorhersehbare Veränderung der Personalsituation müsste innerhalb der Frist vorgebracht werden. Ob die Unterlassung der Einwendungen ihren Grund darin hat, dass der Lehrer von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der sich geändert hat, ist ohne Bedeutung. Das Gesetz räumt keine Möglichkeit ein, die Motive für die Unterlassung von Einwendungen zu prüfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986120016.X01

Im RIS seit

15.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten