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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §19 Abs5 idF 1984/550;Beachte
Besprechung in: ÖffD 1987/2, S 23;Rechtssatz
Hat der Lehrer innerhalb der Einwendungsfrist des § 19 Abs 5 LDG keine Einwendungen erhoben, so verliert er den Versetzungsschutz. Eine vorhersehbare Veränderung der Personalsituation müsste innerhalb der Frist vorgebracht werden. Ob die Unterlassung der Einwendungen ihren Grund darin hat, dass der Lehrer von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der sich geändert hat, ist ohne Bedeutung. Das Gesetz räumt keine Möglichkeit ein, die Motive für die Unterlassung von Einwendungen zu prüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986120016.X01Im RIS seit
15.09.2006