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Verwaltungsverfahren - VStGNorm
VStG §19Beachte
Rechtssatz
Die Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde oder Verwaltungsgerichtshofbeschwerde hindert, selbst wenn ihr aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, nicht den Eintritt der formellen Rechtskraft und damit auch nicht die Berücksichtigung der in Beschwerde gezogenen Strafe als Vorstrafe (Hinweis E 26.11.1984, 84/10/0189).
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung Erschwerende und mildernde Umstände VorstrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986100163.X04Im RIS seit
23.11.2020Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020