RS Vwgh 1986/11/10 86/10/0163

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1986
beobachten
merken

Index

Verwaltungsverfahren - VStG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
AW 86/10/0047

Rechtssatz

Bei der Bewertung des Unrechtsgehaltes der Tat dürfen auch Überlegungen einbezogen werden, die nicht zum Schutzzweck der Norm gehören (hier: gesundheitliche Gefahren iZm der Übertretung einer sittlichkeitspolizeilichen Vorschrift § 14 lit a Tir LPG) (Hinweis auf Pallin, Die Strafbemessung in rechtlicher Sicht).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986100163.X01

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten