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Verwaltungsverfahren - VStGNorm
VStG §19Beachte
Rechtssatz
Der mit der Generalprävention verbundene Gedanke, der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken, kann (trotz des an sich bestehenden AMTSGEHEIMNISSES) schon dadurch verwirklicht werden, dass die Ergebnisse von Verwaltungsstrafverfahren statistisch ausgewertet und veröffentlicht werden können, wozu kommt, dass eine Mitteilung durch den Bestraften an andere Personen nicht ausgeschlossen ist.
Schlagworte
Rücksichten der GeneralpräventionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986100163.X02Im RIS seit
23.11.2020Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020