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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach der Anordnung des § 41 Abs 1 VwGG nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (Hinweis E VS 19.9.1984, 82/03/0112).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986100145.X01Im RIS seit
23.08.2006Zuletzt aktualisiert am
18.06.2012