RS Vwgh 1986/11/10 83/10/0008

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Veröffentlicht am 10.11.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Wenn sich sachliche Bedenken gegen das Ergebnis des angefochtenen Bescheides nicht ergeben, kann auch ein allfälliger Verfahrensmangel wegen Teilnahme eines befangenen Amtsorganes im Verwaltungsverfahren nicht wesentlich sein (Hinweis E 26.6.1974, 0335/73, VwSlg 8644 A/1974).

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare UnrichtigkeitenEinfluß auf die Sachentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1983100008.X03

Im RIS seit

01.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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